Beschlüsse der Gemeindeversammlung
1. Das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2021 wurde einstimmig genehmigt.
2. Ein namens der SP Bottmingen vorgebrachter Rückweisungsantrag wurde mit 51 zu 27 Stimmen angenommen: Die beantragte Einstellung des kommunalen Angebots «Ruftaxi» geht damit zurück an die Behörde zur weiteren Abklärung im Sinne der Versammlungsdiskussion (u. a. Prüfen von alternativen Angeboten, Abrechnungsmethoden etc.).
3. Die Finanzperspektiven 2022 bis 2026 wurden von der Versammlung zur Kenntnis genommen.
4. Ohne Gegenstimmen wurde das Budget 2022 genehmigt. Ebenso zugestimmt wurde den (unveränderten) Steuersätzen für natürliche und juristische Personen sowie den Gebühren für Wasser und Abwasser für das Jahr 2022.
5. Die Mutation des Bau- und Strassenlinienplans «Spitzackergebiet» wurde mit grosser Mehrheit bei zwei Gegenstimmen genehmigt: Die betreffende Baulinie wurde damit aufgehoben.
6. Diverses
Die Versammlungsteilnehmenden wurden orientiert, dass beim Gemeinderat ein Antrag gem. § 68 GemG eingegangen sei, welcher die Einführung der Möglichkeit der «Schlussabstimmung an der Urne» bei Gemeindeversammlungsbeschlüssen (Anpassung der Gemeindeordnung) vorsehe. Die Vorlage zur Erheblicherklärung des Antrags erfolgt voraussichtlich an der Versammlung vom 30.3.2022.
In Zusammenhang mit der vorgesehenen Schulraumerweiterung Talholz wurden die Anwesenden über den Ausgang des Projektwettbewerbs bzw. über das Siegerprojekt «Fünf Freunde und der fliegende Teppich» informiert.
Es haben 99 Stimmberechtigte an der Versammlung teilgenommen.
15. Dezember 2021 Gemeindeverwaltung Bottmingen
Rechtsmittelbelehrung:
Für eine allfällige Beschwerde wird auf die massgebenden Bestimmungen von §§ 172 ff. des kantonalen Gemeindegesetzes (GG; SGS 180) verwiesen: Gegen die Beschlüsse der Gemeindeversammlung kann gemäss § 172 Abs. 1 GG innerhalb von 10 Tagen seit Beschlussfassung schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden (§ 175 Abs. 1 GG). Wird eine Missachtung der Rechte der Stimmberechtigten geltend gemacht (§ 175 Abs. 2 GG), so sind die Fristen gemäss § 175 Abs. 2 GG zu beachten.