Beschreibung
Der Parkplatz beim FGV-Bottmingen wir sehr häufig von Spaziergänger Wanderer und Hundebesitzer als Ausgangspunkt für ihre Spaziergänge genutzt. Dies, obwohl die Zufahrt nur für berechtigte gestattet ist, den ab der Talholzstrasse ist ja Zubringer signalisiert das für die Baumschule sowie dem Beerenland gilt. Die Fahrzeuge auf dem Parkplatz haben auch noch häufig ausserkantonale Autonummer aus den umliegenden Kantonen. Auch Wohnmobile haben wir schon öfters gesehen, dass sie den Parkplatz zum Übernachten brauchen.erledigt
Diverses
Dorfmelder 22.12.2021

Parkplatz beim FGV-Bottmingen
Antwort
22. Dez. 2021, 09:02 Uhr
Besten Dank für Ihre Meldung in unserem Dorfmelder, mit welchem Sie uns auf die Situation auf dem Parkplatz Chnebelackerstrasse des Familiengärtnervereins hingewiesen haben.
Dieser Parkplatz steht im Eigentum der Einwohnergemeinde Bottmingen. Leider lässt sich die Zubringerdienstregelung Eingangs der Talholzstrasse praktisch nicht kontrollieren: Laut Bundesgericht muss der Begriff Zubringer zwar eng ausgelegt werden, d.h. das Zubringen muss in einem direkten Zusammenhang mit einem Grundstück oder einem Anwohner stehen. In der Praxis lässt sich dies jedoch nicht ohne grossen Aufwand kontrollieren, zumal für das Aussprechen entsprechender Bussen jeweils bewiesen werden muss, dass es sich nicht um eine Zubringerdienst handelt. Aufgrund der Lage des Parkplatzes am Rande des Naherholungsgebiets Bruderholz ist zudem ein erhöhtes Fahrzeugaufkommen nicht verwunderlich.
Was das gelegentliche nächtliche Parkieren von Camping-Fahrzeugen anbelangt, so hat die Gemeinde dies in Einzelfällen auch schon bewilligt.
Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass wir uns der Situation auf dem besagten Parkplatz bewusst sind und gelegentlich auch den Sicherheitsdienst dort vorbeischicken. Aufgrund der geschilderten Schwierigkeiten sind uns aber «die Hände weitgehend gebunden».
Dieser Parkplatz steht im Eigentum der Einwohnergemeinde Bottmingen. Leider lässt sich die Zubringerdienstregelung Eingangs der Talholzstrasse praktisch nicht kontrollieren: Laut Bundesgericht muss der Begriff Zubringer zwar eng ausgelegt werden, d.h. das Zubringen muss in einem direkten Zusammenhang mit einem Grundstück oder einem Anwohner stehen. In der Praxis lässt sich dies jedoch nicht ohne grossen Aufwand kontrollieren, zumal für das Aussprechen entsprechender Bussen jeweils bewiesen werden muss, dass es sich nicht um eine Zubringerdienst handelt. Aufgrund der Lage des Parkplatzes am Rande des Naherholungsgebiets Bruderholz ist zudem ein erhöhtes Fahrzeugaufkommen nicht verwunderlich.
Was das gelegentliche nächtliche Parkieren von Camping-Fahrzeugen anbelangt, so hat die Gemeinde dies in Einzelfällen auch schon bewilligt.
Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass wir uns der Situation auf dem besagten Parkplatz bewusst sind und gelegentlich auch den Sicherheitsdienst dort vorbeischicken. Aufgrund der geschilderten Schwierigkeiten sind uns aber «die Hände weitgehend gebunden».